FAQs

Kann eine Förderung auch für die Qualifizierungsmaßnahmen nach dem "Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr" (BKrFQG) beantragt werden? (Grundschulung und Weiterbildung des Fahrpersonals)

Ja, dies kann grundsätzlich gefördert werden.

Unternehmen, die nicht unter die Regelung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen, müssen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderfähigkeit so genannte "Anreizeffekte" nachweisen. Dies soll in Form einer Analyse geschehen, die dem Antrag beigefügt werden muß. Wie muss diese Analyse aussehen bzw. gibt es eine vorgeschriebene Form?

Nein, die geforderte Analyse ist nicht formgebunden.

Der Nachweis muss anhand geeigneter betrieblicher Unterlagen nachvollziehbar erfolgen. Die nachweisbaren alternativen Kriterien beschreibt die Förderrichtlinie ""Aus- und Weiterbildung"" unter Ziffer 4.2 Buchstaben a) - d).

Zählen z.B. auch Lehrbücher für Lehrgangsteilnehmer zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen?

Grundsätzlich ja.

Erhält das antragstellende Unternehmen eine Bestätigung über den Eingang des Förderantrages beim Bundesamt?

Ja, diese Eingangsbestätigung begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung.

Wann wird der Zuwendungsbetrag (Fördermittel) ausgezahlt?

Bei Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt die Auszahlung der Fördermittel -im Rahmen der vorherigen Bewilligung- nach Durchführung der Maßnahmen sowie Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises / Antrag auf Auszahlung. (Für die für das Jahr 2010 bewilligten Mittel -Antragstellung ab Förderperiode 2010- erfolgt keine Abschlagszahlung mehr, da es sich hierbei um eine nur für das Antragsjahr 2009 geltende Ausnahmeregelung handelt).

Bei der Ausbildungsförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung auf Antrag grundsätzlich in vier Teilbeträgen jeweils nach Vorlage der Zwischennachweise (I - III) sowie nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme durch die Vorlage des Verwendungsnachweises (Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung).

Die erste (Teil-)Zahlung ist frühestens nach dem erfolgreichen Ableisten der Probezeit (in der Regel 3 Monate) und Vorlage des Zwischennachweises (I) möglich.

Beschränkt sich die Förderfähigkeit im Bereich Weiterbildung auf festangestellte Beschäftigte des Unternehmens?

Nein. Auch die Weiterbildung von Beschäftigten, die nicht in einem Dauerarbeitsverhältnis zum geförderten Unternehmen stehen, ist förderfähig.

Müssen alle beantragten Maßnahmen auch tatsächlich im Förderzeitraum durchgeführt werden? Welche Auswirkungen hat es, wenn der Antragsteller nicht alle Maßnahmen umsetzt?

Fördermittel werden nur für beantragte und bewilligten Maßnahmen ausgezahlt, die im Bewilligungszeitraum (i.d.R. das Kalenderjahr, bei Ausbildungen Dauer der Ausbildung) auch tatsächlich durchgeführt wurden. Bewilligte Maßnahmen, die nicht bzw. nicht im entsprechenden Zeitraum durchgeführt werden, werden auch nicht gefördert.

Was geschieht, wenn die im ursprünglichen Antrag veranschlagten Kosten nicht genau eingehalten werden können?

Sollten die tatsächlich entstandenen Kosten nach Durchführung der Maßnahmen höher sein als die im Förderantrag aufgeführten Nettokosten, wird höchstens die im Zuwendungsbescheid festgelegte Bewilligungssumme (Förderhöchstbetrag) gezahlt. Kosten- bzw. Preissteigerungen nach Antragstellung gehen also zu Lasten des Antragstellers. Ein Anspruch auf eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung besteht nicht.

Sind dagegen die tatsächlich entstandenen Kosten geringer als die im Förderantrag genannten voraussichtlichen Nettokosten, werden auch nur die tatsächlichen Kosten als Zuwendungsbetrag gezahlt.

Welcher Zeitpunkt ist in Bezug auf die Förderfähigkeit einer Maßnahme ausschlaggebend?

Ausschlaggebend für die Förderfähigkeit einer Maßnahme ist (neben der grundsätzlich erforderlichen generellen Förderfähigkeit) der Zeitpunkt des Antragseingangs beim Bundesamt für Güterverkehr sowie der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme. Diese muß innerhalb des Bewilligungszeitraums (Zeitraum vom Eingang des vollständigen Antrags beim BAG bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder Ablauf des Ausbildungsvertrages) durchgeführt werden.

Es kann also bereits ab Antragseingang beim BAG mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen werden, ohne dass sich dies nachteilig auf eine ggf. mögliche Bewilligung auswirkt.

Ist die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie von Fahrzeugen förderfähig?

Abschreibungen von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sind förderfähig, soweit diese Gegenstände ausschließlich für Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen verwendet werden.

Abschreibungen auf Fahrzeuge sind grundsätzlich nicht förderfähig, auch wenn diese ausschließlich für Aus- oder Weiterbildungszwecke genutzt werden (Fahrzeuge gelten nicht als Ausrüstungsgegenstände). Jedoch sind Kosten für Fahrzeuge dann förderfähig, wenn ausbildungsbedingt (z. B. für die Teilnahme am Fahrsicherheitstraining) ein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden muss.

Wann wird der bewilligte Zuwendungsbetrag ausgezahlt?

Förderprogramm De-minimis:

Eine Auszahlung (bis höchstens zum bewilligten Zuwendungsbetrag) erfolgt:

  1. nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (1 Monat nach Zugang bzw. nach erklärtem Rechtsbehefsverzicht) -sowie-
  2. Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung hierzu ggf. angeforderter Belege

Förderprogram Aus- und Weiterbildung

Bei Weiterbildungsmaßnahmen werden von den für das Jahr 2010 bewilligten Mitteln (bei Antragstellung ab Förderperiode 2010 ) keine Abschlagszahlungen mehr geleistet. Es handelte sich hierbei um eine nur für das Antragsjahr 2009 geltende Ausnahmeregelung. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nunmehr erst nach Durchführung der Maßnahmen und Vorlage des Verwendungsnachweises im Rahmen der zuvor bewilligten Mittel.

Bei der Ausbildungsförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen der zuvor bewilligten Mittel auf Antrag grundsätzlich in vier Teilbeträgen jeweils nach Vorlage der Zwischennachweise (I - III) sowie nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme durch die Vorlage des Verwendungsnachweises (Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung).

Die erste (Teil-)Zahlung ist frühestens nach dem erfolgreichen Ableisten der Probezeit (in der Regel 3 Monate) und Vorlage des Zwischennachweises (I) möglich.

Wann erfolgt die Auszahlung der bewilligten Zuwendung?

Die Auszahlung erfolgt nach

  • Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Der Zuwendungsbescheid wird 1 Monat nach dessen Zugang bestandskräftig oder bei Übermittlung Ihres Rechtsbehelfsverzichtes entsprechend früher.

sowie

  • Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises

Nach dem Wortlaut der Nummer 3.1 der Förderrichtlinien "De-minimis" und "Aus- und Weiterbildung" muss das antragsberechtigte Unternehmen Halter oder Eigentümer von zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sein. Welche Voraussetzungen müssen diese Fahrzeuge erfüllen?

Das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge) muss mindestens 12 t betragen und die Fahrzeuge müssen ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sein.

Sofern beispielsweise sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Unimogs oder Traktoren nicht ausschliesslich zur Güterbeförderung dienen, gelten sie auch nicht als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinien.

Was ist unter dem Begriff "Bewilligungszeitraum" zu verstehen?

Mit "Bewilligungszeitraum" ist der Zeitraum gemeint, in dem die bewilligte Maßnahme tatsächlich durchgeführt und beendet werden muss.

Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des -vollständigen- Antrags beim Bundesamt für Güterverkehr und endet grundsätzlich mit Ablauf des jeweils zur Förderperiode gehörenden aktuellen Kalenderjahres (bei Förderung von Ausbildungsverhältnissen mit dem Ende der Ausbildung).